Wer bereits etwas länger verheiratet ist, kann schon einmal darauf vergessen, dass die Ehe nicht nur aus Rechten sondern eben auch aus Pflichten besteht!
Besonders eine Verpflichtung wird mit zunehmender Ehedauer gerne ‘verschlafen’, weshalb der 24. November vor einigen Jahren weltweit als ‘Tag des Ehelichen Beischlafs’ eingeführt wurde.
Dieser spezielle Tag soll an das ‘Gesetz zur Regelung des ehelichen Zusammenlebens’ erinnern, laut dem alle Verheirateten zumindest einmal im Jahr dazu verpflichtet sind, sich gegenseitig den sexuellen Wünschen und Forderungen des Ehepartners ‘mit vollster Inbrunst’ hinzugeben.
Es genügt demnach nicht, die Beiwohnung teilnahmslos oder gar lustlos geschehen zu lassen, wie Sexual- und Paartherapeutin Getraud Sänger betont: “Um die Pflicht des ehelichen Beischlafs zu erfüllen, muss beidseitige Befriedigung gefunden werden. Ein bisserl Stöhnen da, ein bisserl Keuchen dort – das ist definitiv zu wenig, es muss schon ordentlich zur Sache gehen!”
Für den Sexualjuristen František Jerschabek ist zudem die Dauer des ehelichen Beischlafs relevant: “Jeder Partner darf laut § 143a Ehegesetz verlangen, dass der Geschlechtsverkehr zumindest einmal im Jahr eineinhalb Minuten überdauert. Die Rechtssprechung vertritt hier ganz klar die Meinung, dass auch noch nach fünf Ehejahren eine Dauer von 90 Sekunden durchaus mach- und zumutbar ist!”
Wer sich somit nicht strafbar machen bzw. eine Scheidung vermeiden möchte, dem sei der 24. November ans Herz gelegt. Sonst könnte am Ende gar der 15. Februar von Bedeutung werden – denn das ist bekanntlich der ‘Tag der Singles‘!